Sie sind angekommen – Ihr Gepäck auch?
Wie schnell, insbesondere auf Geschäftsreisen, ist es passiert? Die Koffer sind bei einer Riese abhanden gekommen oder das teure Businessequipment hat niemals das Ziel erreicht. Schnell kann der Schaden in die Tausende gehen. Wir helfen hier gerne bevor finanzielle Einbußen zustande kommen!
Für wen ist die Versicherung?
Für jeden, der sich vor und während einer Reise optimal absichern möchte.
Auslandsreisekrankenversicherung
Da die gesetzliche Krankenversicherung nur eingeschränkt für Kosten im Ausland aufkommt, ist eine Auslandsreisekrankenversicherung sehr sinnvoll. Diese übernimmt die Behandlungskosten für den Fall, dass man im Ausland krank wird und medizinisch versorgt werden muss. Die private Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt jedoch keine Kosten für Krankheiten, die bereits vor Reiseantritt bestanden. Bei Zahnbehandlungen sind die Leistungen meistens begrenzt. Weitere Leistungseinschränkungen sind von Versicherer zu Versicherer möglich.
Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt u.a. folgende Aufwendungen für unaufschiebbar erforderliche Heilbehandlungen:
- ambulante Heilbehandlung beim Arzt
- stationäre Krankenhausbehandlung einschließlich Operation
- schmerzstillende Zahnbehandlung, Zahnfüllung in einfacher Ausführung
- ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel
- ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland
- Überführung bei Tod
Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über eine schmerzstillende Wirkung hinausgehen. Weiterhin sind bei den meisten Auslandsreisekrankenversicherungen nur Urlaubsreisen versichert. Neben Policen für die Einzelperson gibt es auch Gruppenverträge (z. B. für Familien). Für berufliche Reisen ins Ausland (auch z. B. „Work & Travel“, Auslandsstudium, etc.) werden spezielle Tarife angeboten. Zu berücksichtigen ist auch, dass teilweise Urlaubsreisen von Ausländern ins Heimatland nicht mitversichert sind.
Reiserücktrittsversicherung
Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bei Nichtantritt der Reise die anfallenden Stornokosten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise für die versicherte Person nicht zumutbar ist.
Folgende Ereignisse gelten u.a. als nicht zumutbar:
- Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z.Bsp. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
- schwere Unfallverletzung
- unerwartete schwere Erkrankung
- Impfunverträglichkeit
- Schaden am Eigentum der versicherten Person (z.B. Feuer, Explosion, Elementarereignisse)
- Verlust des Arbeitsplatzes (unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber)